AGB´s Pmax

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Pmax Hydraulikteile GmbH

I. Geltung/Angebote

  1. Diese all­ge­mei­nen Verkaufsbedingungen ge­lten für al­le – auch zu­künf­ti­gen – Ver­trä­ge und son­sti­gen Lei­stun­gen. Be­din­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ih­nen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich wi­der­spre­chen.
  2. Unsere An­ge­bo­te sind frei­blei­bend. Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re münd­li­che Ne­ben­ab­re­den, Zu­sa­gen, Ga­ran­tien und son­sti­ge Zu­si­che­run­gen un­se­rer Ver­kaufsange­stell­ten, wer­den erst durch un­se­re schrift­li­che Be­stä­ti­gung ver­bind­lich.
  3. Die zum An­ge­bot ge­hö­ren­den Unterlage wie Zeich­nun­gen, Ab­bil­dun­gen, tech­ni­sche Da­ten, Be­zug­nah­men auf Nor­men so­wie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln sind kei­ne Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Ga­ran­tien, so­weit sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich als sol­che be­zeich­net sind.
  4. Abweichungen des Lie­fer­ge­gen­stan­des von An­ge­bo­ten, Mu­stern, Pro­be- und Vo­rlieferungen sind nach Maß­ga­be der je­weils gül­ti­gen DIN-/EN-Nor­men oder an­de­rer ein­schlä­gi­ger tech­ni­scher Nor­men zu­läs­sig.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zu­züg­lich MWSt. oh­ne Ver­packung. Für die Part­ner ei­nes Ko­ope­ra­ti­ons­ver­tra­ges ergeben sich die Preise aus dem zu diesem Zweck jähr­lich er­stell­ten Katalog bzw. den ver­bind­li­chen Preis­li­sten.
  2. Wird die Ware von uns verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbst­ko­sten­preis; im Rah­men der gesetzlichen Regelung nehmen wir von uns selbst hin­zu­ge­füg­te Ver­packun­gen zu­rück, wenn sie und vom Käu­fer in angemessener Frist fracht­frei zurückgegeben wer­den.

III.  Zah­lung und Ver­rech­nung

  1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen oh­ne Ab­zug, je­weils ab Rech­nungs­da­tum. Die Zahlung hat innerhalb der Fri­sten so zu er­fol­gen, dass uns der für den Rech­nungs­aus­gleich er­for­der­li­che Betrag spä­te­stens am Fäl­lig­keits­ter­min zur Verfügung steht. Part­ner eines Ko­ope­ra­ti­ons­ver­tra­ges sind ver­pflich­tet, uns ei­ne Ein­zugs­er­mäch­ti­gung zu erteilen, gemäß derer der Rechnungsbetrag am Fäl­lig­keits­tag ein­ge­zo­gen werden kann. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit un­se­rer For­de­rung in Ver­zug, ohne dass es einer Mahnung be­darf. Gleiches gilt, wenn die For­de­rung auf Grund der Einzugsermächtigung nicht eingezogen werden kann.
  2. Außerhalb eines Kooperationsvertrages werden Rechnungen über Beträge unter 50,00 € net­to so­fort fällig und oh­ne Ab­zug zahl­bar. Dies gilt unabhängig eines Kooperationsvertrages auch für Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren, Formen und Werk­zeug­ko­ste­nan­tei­le.
  3. Von uns be­strit­te­ne oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Ge­gen­for­de­run­gen be­rech­ti­gen den Käu­fer we­der zur Zu­rück­be­hal­tung noch zur Auf­rech­nung.
  4. Bei Über­schrei­ten des Zah­lungs­zie­les, spä­te­stens ab Ver­zug, sind wir be­rech­tigt, Zin­sen in Hö­he der je­wei­li­gen Bank­sät­ze für Über­zie­hungs­kre­di­te zu be­rech­nen, min­de­stens aber Zin­sen in Hö­he von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.
  5. Wird nach Ver­trags­schluss er­kenn­bar, dass un­ser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Lei­stungs­fä­hig­keit des Käu­fers ge­fähr­det wird, ste­hen uns die Rech­te aus § 321 BGB (Un­si­cher­heits­ein­re­de) zu. Wir sind dann auch be­rech­tigt, al­le un­ver­jähr­ten For­de­run­gen aus der lau­fen­den Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem Käu­fer fäl­lig zu stel­len und die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung ge­mäß Zif­fer V/5 zu wi­der­ru­fen. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir zu­dem be­rech­tigt, die Wa­re nach Ab­lauf ei­ner an­ge­mes­se­nen Nachfrist zu­rück zu ver­lan­gen so­wie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung ge­lie­fer­ter Wa­re zu un­ter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rücktritt vom Ver­trag. Al­le die­se Rechts­fol­gen kann der Käu­fer durch Zah­lung oder Si­cher­heits­lei­stung in Hö­he un­se­res ge­fähr­de­ten Zah­lungs­an­spruchs ab­wen­den. Die Vorschriften der In­sol­venz­ord­nung blei­ben von den vor­ste­hen­den Re­ge­lun­gen un­be­rührt. Glei­ches gilt im Falle eines Kooperationsvertrages. In diesem Falle wer­den alle Forderungen sofort fällig gestellt und mit­tels der erteilten Ein­zugs­er­mäch­ti­gung sofort ein­ge­zo­gen.
  6. Ein ver­ein­bar­tes Skon­to be­zieht sich im­mer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich al­ler fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung vor­aus.

IV. Lieferfristen

  1. Lieferfristen und -ter­mi­ne sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ih­rem Ab­lauf der Lie­fer­ge­gen­stand unseren Betri­eb verlas­sen hat. Im Rahmen eines Kooperationsvertrages sind die Termine eingehalten, wenn die in un­serm Namen und auf unsere Rech­nung erworbene Ware den Liefer- bzw. Herstellerbetrieb verlassen hat.
  2. Unsere Liefer­ver­pflich­tung steht -auch bei Abschluss eines Kooperationsvertrages- un­ter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lieferung ist durch uns ver­schul­det.

V.  Ei­gen­tums­vor­be­halt

  1. Alle ge­lie­fer­ten Wa­ren blei­ben un­ser Ei­gen­tum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Er­fül­lung sämtlicher For­de­run­gen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künf­tig ent­ste­hen­den oder be­ding­ten For­de­run­gen
  2. Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re er­fol­gen für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, oh­ne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Wa­re gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der Ziff. V/1. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit an­de­ren Wa­ren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der an­de­ren ver­wen­de­ten Wa­ren. Erlischt un­ser Ei­gen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns be­reits jetzt die ihm zu­ste­hen­den Ei­gen­tums­rech­te an dem neu­en Be­stand oder der Sa­che im Um­fang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie un­ent­gelt­lich für uns. Die hier­nach ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­ren im Sin­ne der Ziff. V/l
  3. Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­waren nur im ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Ge­schäfts­be­din­gun­gen und so­lan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ve­räußerung ge­mäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns über­ge­hen. Zu an­de­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht be­rech­tigt.
  4. Die For­de­run­gen des Käu­fers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns ab­ge­tre­ten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltswaren. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Ab­tre­tung der Forderung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils ver­äu­ßer­ten Vorbehaltsware. Bei der Ver­äu­ße­rung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der For­de­rung in Höhe dieser Miteigentum­san­tei­le.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Wi­der­ruf ein­zu­zie­hen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. I11/5 genannten Fällen Ge­brauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – so­fern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Aus­künf­te und Unterlagen zu geben.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich be­nach­rich­ti­gen.
  7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher­hei­ten nach un­se­rer Wahl ver­pflich­tet.

VI. Ausführungen der Lie­fe­run­gen

  1. Mit der Über­ga­be der Wa­re an ei­nen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­te­stens je­doch mit Ver­las­sen un­se­res La­ge­rs geht die Ge­fahr bei al­len Ge­schäften, auch bei fran­ko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käu­fer über. Die Gefahr im Falle eines Streckengeschäftes geht mit Ver­las­sen des Lagers des Lie­fer­wer­kes auf den Käufer über. Pflicht und Ko­sten der Ent­la­dung ge­hen zu La­sten des Käu­fers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Ko­sten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zu­mut­ba­rem Um­fang be­rech­tigt. Bei An­fer­ti­gungs­wa­re sind Mehr- und Min­de­rlie­fe­run­gen bis zu 10 % der ab­ge­schlos­se­nen Men­ge zu­läs­sig.
  3. Bei Abrufauf­trä­gen sind wir be­rech­tigt, die ge­sam­te Be­stell­men­ge ge­schlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Et­wai­ge Än­de­rungs­wün­sche kön­nen nach Er­tei­lung des Auf­tra­ges nicht mehr be­rück­sich­tigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Ab­ruf­ter­mi­ne und -men­gen kön­nen, so­weit kei­ne fe­sten Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den, nur im Rah­men un­se­rer Lie­fe­rungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­hal­ten wer­den, Wird die Wa­re nicht ver­trags­gemäß ab­ge­ru­fen, sind wir be­rech­tigt, sie nach Ver­strei­chen ei­ner an­ge­mes­se­nen Nach­frist als ge­lie­fert zu be­rech­nen.

VII. Haftung für Mängel

  1. Bei be­rech­tig­ter, un­ver­züg­li­cher Män­gel­rü­ge kön­nen wir nach un­se­rer Wahl den Man­gel be­sei­ti­gen oder ei­ne man­gel­freie Sa­che lie­fern (Nach­er­fül­lung). Bei Fehl­schla­gen oder Ver­wei­ge­rung der Nach­er­fül­lung kann der Käu­fer den Kauf­preis min­dern oder nach Set­zung und er­folg­lo­sem Ab­lauf ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Ist der Man­gel nicht er­heb­lich, steht ihm nur das Min­de­rungs­recht zu.
  2. Aufwendungen im Zu­sam­men­hang mit der Nach­er­fül­lung über­neh­men wir nur, so­weit wir sie im Ein­zel­fall durch un­ser Ver­schul­den oder Garantie mäßig zu ver­tre­ten ha­ben. Ins­be­son­de­re müs­sen sol­che Auf­wen­dun­gen in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Kauf­preis der Wa­re ste­hen. Auf­wen­dun­gen, die da­durch ent­ste­hen, dass die ver­kauf­te Wa­re an ei­nen an­de­ren Ort als den Sitz oder die Nie­der­las­sung des Käu­fers ver­bracht wor­den ist, übe­rnehmen wir nicht, es sei denn, dies ent­sprä­che ih­rem ver­trags­ge­mä­ßen Ge­brauch.
  3. Solange der Käu­fer uns nicht Ge­le­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu über­zeu­gen, er ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen die be­an­stan­de­te Wa­re oder Pro­ben da­von nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Wa­re nicht be­ru­fen.
  4. Weitere An­sprü­che sind nach Maßgabe der Ziff. VI­II aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für An­sprü­che auf Er­satz von Schä­den, die nicht an der Wa­re selbst ent­stan­den sind (Mangel Folgeschäden).

VIII. All­ge­mei­ne Haf­tun­gs­be­gren­zung und Verjährung

  1.  1. Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und au­ßer­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re we­gen Unmöglichkeit, Ver­zug, Ver­schul­den bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere lei­ten­den Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren ver­trag­sty­pi­schen Scha­den.
  2. Diese Be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei schuld­haftem Ver­stoß ge­gen we­sent­li­che Ver­tragspf­lich­ten, so­weit die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks ge­fähr­det wird, in Fäl­len zwin­gender Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz, bei Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit und auch dann nicht, wenn und so­weit wir Män­gel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts an­de­res ver­ein­bart, ver­jäh­ren ver­trag­li­che An­sprü­che, die dem Käu­fer ge­gen uns aus Anlass oder im Zu­sam­men­hang mit der Lie­fe­rung der Wa­re ent­ste­hen, ein Jahr nach Ab­lie­fe­rung der Wa­re. Die­se Frist gilt auch für sol­che Wa­ren, die ent­spre­chend ih­rer üb­li­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht ha­ben.
  4. Dies gilt nicht, wenn die­se Ver­wen­dungs­wei­se schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Da­von un­be­rührt blei­ben un­se­re Haf­tung aus vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ve­rlet­zun­gen so­wie die Ver­jäh­rung von ge­setz­li­chen Rückgriff­san­sprü­chen. In den Fäl­len der Nach­er­fül­lung be­ginnt die Ver­jäh­run­gsfrist nicht er­neut zu lau­fen.

 IX. Ur­heberrechte

  1. An Ko­sten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und an­de­ren Un­ter­la­gen be­hal­ten wir uns das Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­recht vor; sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­ver­neh­men mit uns zu­gäng­lich ge­macht wer­den. So­fern ein Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag abgeschlossen wurde, sind wir grundsätzlich berechtigt, die Unterlagen an unseren Lie­fe­ran­ten/Hersteller herauszugeben. Zu An­ge­bo­ten ge­höri­ge Zeich­nun­gen und an­de­re Un­ter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zu­rück­zu
  2. Sofern wir Ge­gen­stän­de nach vom Käu­fer über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Mo­del­len, Mu­stern oder son­sti­gen Un­ter­la­gen ge­lie­fert ha­ben, über­nimmt die­ser die Ge­währ da­für, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ve­rletzt wer­den. Glei­ches gilt für Waren, die im Rahmen eines Ko­ope­ra­ti­ons­ver­tra­ges bei den beteiligten Lie­fe­ran­ten/Herstellern durch uns im eigenen Namen und auf eigene Rech­nung für den Kunden bestellt werden. Un­ter­sa­gen uns Drit­te un­ter Be­ru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Ge­gen­stän­de, sind wir – oh­ne zur Prü­fung der Recht­sla­ge ver­pflich­tet zu sein – be­rech­tigt, in­so­weit je­de wei­te­re Tä­tig­keit ein­zu­stel­len und bei Ver­schul­den des Käu­fers Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen.
  3. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich au­ßer­dem, uns von al­len da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den An­sprü­chen Drit­ter un­ver­züg­lich frei­zu­stel­len. Dies gilt auch, wenn wir im Rahmen ei­nes Ko­ope­ra­ti­ons­ver­tra­ges Waren im ei­ge­nen Na­men und auf eigene Rechnung für den Kunden bestellt haben.

X. Ver­such­steile, For­men, Werk­zeu­ge

  1. Hat der Käu­fer zur Auf­trags­durch­führung Tei­le bei­zu­stel­len, so sind sie frei Pro­duk­ti­ons­stät­te mit der ver­ein­bar­ten, an­dern­falls mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Mehr­men­ge für et­wai­gen Ausschuss rechtzeitig, un­ent­gelt­lich und man­gel­frei an­zu­lie­fern. Ge­schieht dies nicht, so ge­hen hier­durch ver­ur­sach­te Ko­sten und son­sti­ge Fol­gen zu sei­nen La­sten.
  2. Die An­fer­ti­gung von Ver­such­steilen ein­schließ­lich der Ko­sten für For­men und Werk­zeu­ge geht zu La­sten des Käu­fers. Dies gilt im Rahmen eines Kooperationsvertrages auch für solche Anfertigungen, die durch den je­wei­li­gen Lie­fe­ran­ten/Hersteller angefertigt werden.
  3. Eigentumsrechte an For­men, Werk­zeu­gen und son­sti­gen Vor­rich­tun­gen, die zur Her­stel­lung be­stell­ter Tei­le er­for­der­lich sind, richten sich nach den ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen. Wer­den der­ar­ti­ge Vorrich­tun­gen vor Er­fül­lung der ver­ein­bar­ten Ausbringungs­men­ge un­brauch­bar, so ge­hen die für den Er­satz er­for­der­li­chen Ko­sten zu un­se­ren La­sten. Wir ver­pflich­ten uns, der­ar­ti­ge Vorrich­tun­gen min­de­stens zwei Jah­re nach dem letz­ten Ein­satz be­reit­zu­halten.
  4. Für vom Käu­fer bei­ge­stellte Werk­zeu­ge, For­men und son­sti­ge Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen be­schränkt sich un­se­re Haf­tung auf die Sorg­falt wie in ei­ge­ner Sa­che. Ko­sten für War­tung und Pfle­ge trägt der Käu­fer.
  5.  5. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – un­ab­hän­gig von Ei­gen­tums­rech­ten des Käu­fers – spä­te­stens zwei Jah­re nach der letz­ten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werk­zeug. Dies gilt auch dann, wenn die Werk­zeu­ge, For­men und sonstige Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen bei Abschluss eines Kooperationsvertrages an den je­wei­li­gen Lie­fe­ran­ten/Hersteller wei­ter­ge­ge­ben werden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere Lieferungen sowie alle Rechte und Pflichten aus einem Kooperationsvertrag ist 66292 Riegelsberg. Wir können den Käufer alternativ auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

Für alle Rechtsbeziehungen aus einem Vertrag oder einer Kooperationsvereinbarung gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII.  Maß gebende Fassung

  1. Für alle geschäftlichen Vorgänge gelten diese Allgemei­nen Geschäftsbedingungen in der deutschen Fassung, Stand 01.02.2009, die jedem Vertrag beigefügt sind.
  2. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, berührt dies die übrigen Klauseln nicht. Vielmehr treten alleine an Stelle der unwirksamen Klausel die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.